Das Leben mit dem novellierten Berliner Rauchverbotsgesetz
Seit 66 Tagen ist das novellierte Rauchverbotsgesetz in Berlin in Kraft. Grund genug, sich mal bei den Gästen und Wirten umzuhören, wie sie mit den neuen Vorschriften leben und umgehen können.
Es zeigt sich deutlich, dass ein für Berlin einheitliches Gesetz in den unterschiedlichen Bezirken auch unterschiedlich umgesetzt wird. Aus ursprünglich zwei strafbewährten Ordnungswidrigkeitstatbeständen wurden nach der Novellierung neun, aber nach wie vor gibt es noch immer keine einheitlichen Vollzugshinweise. Unsicherheit, Misstrauen, Unfrieden, Strafen und Einschüchterungen bestimmen den Alltag zwischen politischem Willen, Wirten und Behörden.
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hielt es sogar für erforderlich, im Rathaus Kreuzberg, in der Yorkstraße, eine „zentrale Anlauf- und Beratungsstelle für Gastronomen aus dem Bezirk“ einzurichten und einen formalisierten Anmeldebogen für die Anmeldung von Rauchergaststätten zu versenden. Hält man die Wirte hier nicht für fähig, ihren Verpflichtungen nachzukommen?
Und dann wird ausgerechnet in diesem versandten Material das „z.B. Haltbarmachen durch Kühlen oder Tiefkühlen“ als „entfernte Maßnahmen“ der Zubereitung von Speisen erfasst und den Wirten von Rauchergaststätten untersagt. Eine Anfrage bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ergab hingegen: „Auch das aus lebensmittelhygienischen Gründen notwendige vorübergehende Kühlen der essfertigen Speisen ist grundsätzlich zulässig“!
Immer wieder werden in einigen Bezirken Gastronomen verunsichert und eingeschüchtert, indem versucht wird, ein Serviceverbot für MitarbeiterInnen im abgetrennten Raucherraum durchzusetzen. Und dies geschieht, obwohl sich sogar das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Juli 2008, zwar unaufgefordert, so doch deutlich zu dieser Problematik äußerte [vgl. Absatz-Nr. 99 - 100 BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.7.2008, Absatz-Nr. (1 - 194)]. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Nach derzeit gültiger Rechtsauffassung ist es durchaus erlaubt, MitarbeiterInnen (auch Putzfrauen/männer) im Raucherraum Servicearbeiten ausführen zu lassen. Es empfiehlt sich allerdings, von jenen zuvor eine jederzeit widerrufbare Freiwilligkeitserklärung unterschreiben zu lassen.
Sogar Türen zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich sollen mancherorts nun auch noch verschlossen und unbenutzbar gemacht werden, wenn der Raucherbereich einen weiteren Zugang z.B. von der Straße oder einem Flur hat.
Selbst Forderungen nach einem separaten Fluchtweg aus dem Raucherraum – unter Umgehung des Nichtrauchergastraumes – machen die Runde, eine Forderung, die sich in der Praxis fast durchgängig NICHT realisieren lässt. Gäbe es einen solchen Fluchtweg, würde sicherlich auch noch das Servieren über diesen Zugang gefordert werden.
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen vom Wirt gefordert wurde, seinen Gästen das Rauchen im Freien vor dem Eingangsbereich (hier standen Tische) zu untersagen, da der Rauch in die Gaststätte ziehen könnte. Und nun werden mancherorts die Wirte auch noch aufgefordert, ihre Stühle und Tische in der Außengastronomie um 22 Uhr zu entfernen, obwohl es zu keinerlei Ruhestörung oder Hinweisen seitens der Anwohner gekommen ist.
Ehemalige Gäste berichten immer wieder, dass sie nun insbesondere zum Speisen nicht mehr in die Gaststätte gehen, da sie selbst oder ihre Freunde bzw. Verwandte auf die Zigarre/Zigarette nach dem Essen nicht verzichten wollen. Das Speisen als kulturhistorisches und soziales Gut wird ihnen vorenthalten. Das Angebot an „gemütlichen“ Speisegaststätten mit abgetrenntem Raucherraum sei zu gering und die soziale Situation einer Gruppe leide darunter, dass die Raucher von Zeit zu Zeit in Nichtraucherspeiserestaurants immer wieder die gemütliche Runde verlassen müssten, um zu rauchen. Die Gästezahl und Verweildauer ist (auch krisenbereinigt) zurück gegangen. Die von der Senatorin Katrin Lompscher vorausgesagte höhere Nichtrauchergästezahl kommt in der Gastronomie nicht an.
Fazit: Neben der erwarteten und befürchteten, zwischenzeitlichen Schließung von – nun vor allem – Einraum-Speisegaststätten haben es die Wirte jetzt mit einer Vielzahl unvorhersehbarer Auslegungsproblemen mit dem novellierten Gesetz zu tun, eine Gefahr, auf die schon lange sowohl der DEHOGA als auch die Initiative für Genuß Berlin hinwies. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier – auch OHNE Anrufung von Gerichten – kurzfristig Vertrauen und Rechtssicherheit wieder zu gewinnen vermag.
Schon Benjamin Franklin (17.01.1706-17.04.1790) wusste:
„Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.“
