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Möglichkeiten zum Umgang mit dem Rauchverbot in Berliner Gaststätten

Posted By Genussinitiative

In loser Folge sollen hier Möglichkeiten beschrieben werden, wie Berliner Wirte mit dem Rauchverbot in Gaststätten umgehen können. Gern können die Besucher dieser Seite weitere in Berlin bestehende Beispiele hier veröffentlichen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf!

Grundsätzlich sei vorausgeschickt, dass die Initiative für Genuß Berlin e.V. keine juristische Verantwortung für die nachfolgenden Beispiele übernehmen kann. Auch eine formale Rechtsberatung ist uns nicht möglich. Falls es bei der einen oder anderen Umgehungsvariante wider Erwarten Diskussionen mit den Ordnungsämtern geben sollte, kann der betroffene Gaststättenbetreiber aber gern in Kontakt mit uns treten.

Einrichtung eines Raucherraumes
 

Wenn eine Gaststätte größer als 75 m² ist (Tresenbereich muss mitgerechnet werden), dann gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Die Gastfläche baulich bis auf 75 m² verkleinern und als sogenannte Einraumkneipe betreiben oder
- die Einrichtung eines separaten Raucherraumes.

Bei dem Bau eines Raucherraumes ist zu beachten, dass dieser weniger Sitzplätze aufweisen muss, als der Gaststätten-Hauptraum. Der Raum muss über schließbare Türen verfügen, Vorhänge oder Schiebetüren reichen hier nicht aus. Der Eingangsbereich der Gaststätte sowie der Weg zu den Toiletten müssen rauchfrei sein. In solcherart ausgestatteten Gaststätten dürfen Speisen und Getränke in vollem Umfang (also auch im Raucherbereich!) serviert werden.

Ein Beispiel für eine solche Umgestaltung bietet die Kneipe „Kasiske“ in Berlin-Friedrichshain. Da sich in dieser schlauchartigen Gaststätte die Toiletten ganz hinten befinden, beschritt man hier einen ungewöhnlichen Weg: Es wurde ein sogenannter „Nichtrauchertunnel“ eingebaut, der die nicht rauchenden Gäste aus dem vorderen Tresenraum nach hinten zu den Toiletten führt. Der mittlere Raum der Kneipe wurde zu diesem Zweck in ganzer Länge geteilt. Eine Hälfte fungiert nun als Raucherraum, dieser ist durch eine neu gebaute Wand vom „Nichtrauchertunnel“ abgetrennt.

Klick mich für großes Bild: Blick nach hinten. Klick mich für großes Bild: Blick zum Eingang. Klick mich für großes Bild: Entstehende Trennwand.

Bilder aus der Bauphase zur Abtrennung des Raucherraumes.

Klick mich für großes Bild: Eingang zum Raucherraum.
Eingang zum Raucherraum
 
Klick mich für großes Bild: Innenansicht Raucherraum.
Raucherraum Innenansicht
 
Klick mich für großes Bild: Nichtrauchertunnel zur Toilette.
Nichtrauchertunnel zur Toilette

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Die Einraumkneipe
 

Wenn eine Gaststätte incl. Tresenbereich über weniger als 75 m² verfügt, dann kann der Wirt diese als Rauchergaststätte betreiben, für die sich inzwischen auch der Begriff „Einraumkneipe“ eingebürgert hat. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass im Eingangsbereich eine klare Kennzeichnung als Rauchergaststätte erfolgt sowie darüber informiert wird, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt erhalten. Weiterhin dürfen in diesen Kneipen keine „vor Ort zubereiteten Speisen“ gereicht werden.

Wirtin Monika Hilgendorf von der Rauchergaststätte „Kindl am Karl-Marx-Platz“ in Berlin-Neukölln fand jedoch folgenden legalen Dreh, um ihre Gäste nicht hungern zu lassen: Sie verkauft ihnen z.B. Hot Dogs so, wie sie sie eingekauft hat: Fertig belegt, eingeschweißt und kalt, also in „nicht zubereiteter Form“. Der Rest ist Sache des Gastes, der den Hot Dog im von ihr bereitgestellten Mini-Ofen zubereitet und mit an seinen Tisch trägt. Werden bald Mikrowelle, heißer Stein, Fondue-Topf und Herd Einzug in den Gastraum von Rauchergaststätten halten?

Wirtin Monika Hilgendorf darf nur zusehen, wie ihr Gast den Hot Dog in den Ofen schiebt.

Zubereitungsverbot bei Speisen
Auch wenn der Gast den Hot Dog wieder aus dem Ofen zieht und mit an seinen Platz nimmt, darf sie nicht behilflich sein. Anderenfalls würde die Wirtin gegen das Berliner Rauchverbotsgesetz verstoßen, welches ihr verbietet, an Ort und Stelle zubereitete Speisen zu verabreichen, weil sie eine Rauchergaststätte betreibt. noch mehr Zubereitunsgverbote
Das Gesetz verbietet jedoch nicht, in einer Rauchergaststätte zu speisen! ABER kein Verbot von Speisen in Einraum-Rauchergaststätten!

Freitag, 13.11.2009

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